AGBs

Allgemeine Mietbedingungen | Siebenrad | Stand: April 2021


I. Übergabe / Rückgabe

  1. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Führerscheins.
  2. Der Vermieter unterweist die Person, welche den Mietgegenstand übernimmt, bei der Übergabe des Mietgegenstandes in dessen Funktionsweise.
  3. Der Mieter überzeugt sich vor Antritt der Fahrt von der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des Mietgegenstands und teilt Mängel unverzüglich mit. Mängel müssen bei der Übernahme schriftlich festgehalten werden. Der Mieter erkennt den Mietgegenstand als verkehrssicher, mangelfrei und vertragsgerecht an, sofern sich aus dem Mietvertrag nichts Gegenteiliges ergibt.
  4. Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt ausschließlich in den Räumlichkeiten des Vermieters und zu dessen Geschäftszeiten.Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist ausgeschlossen.
  5. Bei Rückgabe wird nur die Vollständigkeit der Mietgegenstände auf dem Mietvertrag quittiert. Dies ist lediglich ein Beleg für die Entgegennahme, d.h. keine Abnahme des vertraglich geschuldeten Zustandes.
  6. Die Rückgabe des Mietgegenstands einschließlich Zubehör hat bei einer Leihdauer von 0,5 Tagen oder 1 Tag am selben Tag, bei einer mehrtägigen Mietdauer am letzten Miettag vor der regulären Ladenschlusszeit zu erfolgen.


II. Zahlung und Verzug

  1. Der Mietpreis ist für die vereinbarte Mietdauer im Voraus bei Übergabe der Mietgegenstände zu bezahlen.
  2. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter für jeden weiteren Tag zur Fortzahlung des Mietzinses laut Preisliste verpflichtet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter für jeden Verzugstag Schadenersatz in Höhe des Tagesmietpreises laut Preisliste, begrenzt durch den Neuverkaufspreis des Mietgegenstandes, zu bezahlen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache hat der Mieter keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mietpreises.


III. Versicherung, Pflichten des Mieters

  1. Während der Miete sind der Mietgegenstand und der Mieter nicht versichert.
  2. Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter selbst genutzt werden.
  3. Der Mieter darf die Mietsache nur in verkehrsüblicher und seiner Bauart nach vorgesehener Weise unter Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, nutzen. Die Mietsache ist insbesondere sachgemäß, sorgfältig sowie schonend zu benutzen und darf nicht abseits befestigter Wege genutzt werden.
  4. Bei E-Bikes sind die Bedienvorschriften und die sonstigen Herstellerhinweise einzuhalten.
  5. Das Mietobjekt ist, sofern es nicht unter unmittelbarer Aufsicht steht, ordnungsgemäß zu verschließen, bzw. sicher zu verwahren. Nachts muss das Mietobjekt in einem abschließbaren Raum abgestellt werden.
  6. Bei gleichwohl erfolgtem Diebstahl oder Teilverlust des Mietgegenstandes ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der Polizei verpflichtet. Ferner muss er den Vermieter hiervon umgehend in Kenntnis setzen.


IV. Haftung des Mieters

  1. Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung, die nicht durch normalen Verschleiß hervorgerufen werden, insbesondere der Verletzung der zuvor genannten Vertragspflichten, haftet der Mieter. Etwaige Reparaturen erfolgen zu den üblichen Händlerpauschalen (Material u. Arbeitskosten).
  2. Bei Verlust von Zubehör trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung.
  3. Bei einem vom Mieter verschuldeten Abhandenkommen (Diebstahl) oder Totalschaden des Mietgegenstands hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
  4. Für Schäden, die der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet er unbeschränkt.

V. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mieter auf die ordnungsgemäße Handhabung der Mietgegenstände hingewiesen. Bei Verletzung der hieraus resultierenden Pflichten durch den Mieter übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter haftet darüber hinaus nicht für selbstverschuldete Unfälle des Mieters im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietgegenstände. Eine sonstige Haftung des Vermieters für Personen- und Sachschäden des Mieters bzw. Dritter bei Nutzung der Mietgegenstände ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters ausgeschlossen.
  2. Eine Haftung des Vermieters für Sachschäden wird hiermit ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eine grobe Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen sind.
  3. Dem Mieter wurde die Benutzung eines Helmes empfohlen.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken.
  2. Diese AGB gehen den etwaigen AGB des Mieters vor. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen der Mieter, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
  3. Ist der Mieter Kaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderem EU-Mitgliedsstaat hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.